Zudem berücksichtigte bereits das Amtsgericht [...] die untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin bei der Tat und anerkannte explizit, dass sie selber keine physische Gewalt angewendet hatte. Als straferhöhend wurde jedoch die bandenmässige Begehung der Tat gewertet, wobei ein Mitglied der Gruppe minderjährig war. Dieses Verhalten gegenüber einer minderjährigen Person qualifizierte das Amtsgericht [...] als besonders verwerflich und gewichtete diesen Umstand als strafschärfend: «Es gibt grössere Chancen, dass Minderjährige nachteilig beeinflusst werden» (Urteil des Amtsgerichts […] vom 5. Dezember 2013).