Des Weiteren wich das Appellationsgericht von der für den Straftatbestand der «Räuberei» grundsätzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt ab und reduzierte das Strafmass um zwei Jahre (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...] vom 14. März 2014, Strafverfahren 46/14). Somit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die für sie entlastenden Aspekte wie beispielsweise ihr jugendliches Alter hätten sich in keiner Weise zu ihren Gunsten ausgewirkt, als unbegründet.