Des Weiteren betreffend die Rügen der Beschwerdeführerin, die […] Gerichte hätten eine zu hohe Sanktion ausgefällt, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die Vorgehensweise der ausländischen Sachrichter bei der Strafzumessung, welche in einem Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keiner nachträglichen Überprüfung mehr zu unterziehen ist. Dies gilt umso mehr, als hier ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Sachurteil des zuständigen Gerichts eines europäischen Staates vorliegt: