Diese Begründung überzeugt: Zweifelsohne ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren für die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte Tat nach schweizerischem Verständnis als sehr hoch einzustufen. Dies indiziert vorliegend aber keine unerträglich harte, unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass eine Verletzung des internationalen ordre public restriktiv zu handhaben ist. Nur gravierende Verletzungen würden eine stellvertretende Strafvollstreckung ausschliessen, was hier nicht der Fall ist. Des Weiteren betreffend die Rügen der Beschwerdeführerin, die […]