Auch die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargestellt, weshalb im vorliegenden Fall nicht von der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des ordre public abgewichen werden darf. Sie hat nachvollziehbar erwogen, dass das in Frage stehende Delikt zwar in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger einschneidend bestraft worden wäre, dass die verhängte Sanktion jedoch im Vergleich mit den unter Art. 3 EMRK fallenden Präjudizien nicht als eine Verletzung des internationalen ordre public qualifiziert werden könne. Diese Begründung überzeugt: