EMRK erscheine (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Es gelangte zum Ergebnis, die vorliegende Freiheitsstrafe erscheine zwar streng, es könne aber nicht gesagt werden, die Strafe sei geradezu unerträglich hart und unmenschlich. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre public scheide deshalb klarerweise aus (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017, Verfahrensnummer RR.2016.311, E. 6.2).