Es hat mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt, auch die besondere Strenge einer Strafe stelle grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein Hinderungsgrund liege nur vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehe und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheine (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4).