Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a). Vorliegend hat bereits das Bundesstrafgericht festgehalten, in der vorliegenden Konstellation sei der internationale ordre public klarerweise nicht verletzt. Es hat mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt, auch die besondere Strenge einer Strafe stelle grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4).