Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit der betreffenden Strafe ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).