Auch die Deliktssumme sei klein gewesen. Das [...] Urteil verletze angesichts dieser unangemessenen Strafe den internationalen ordre public, was einer Vollstreckbarkeit in der Schweiz entgegenstünde. Was die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unverhältnismässigkeit der Strafe des ihr zu Last gelegten Delikts vorbringt, verfängt nicht. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2).