Gericht verhängte Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist sich das vorinstanzliche Urteil betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend. 5. Sodann hat die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz und vor Bundesstrafgericht einen Verstoss gegen das Prinzip des internationalen ordre public rügen lassen. Die verhängte dreijährige Freiheitsstrafe sei angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig hoch, da sie im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt, nicht vorbestraft und ihr Tatbeitrag marginal gewesen sei. Auch die Deliktssumme sei klein gewesen.