Nachdem die Geschädigte aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei E.___ aus dem Wagen ausgestiegen, habe die Geschädigte in den Rücken gestossen und ihr die Handtasche weggerissen. Dabei sei die Geschädigte hingefallen und habe sich Schürfungen sowie Quetschungen zugezogen. Anschliessend seien die drei Personen in F.___s Wagen weggefahren. Danach habe E.___ der Beschwerdeführerin die Handtasche überreicht, welche das Bargeld gezählt und die Wertsachen verteilt habe. Insgesamt sei ein Deliktsbetrag von umgerechnet CHF 1'480.00 erbeutet worden. Dieser Sachverhalt wurde von zwei [...] Gerichten rechtskräftig festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.