94 IRSG erfüllt sind: Das fragliche [...] Urteil des Appellationsgerichts [...] ist rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus [...] vor. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Sie ist seit Februar 2015 mit dem Schweizer C.___ verheiratet und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder, B.___ (geb. [...] 2015) und D.___ (geb. [...] 2018). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Schweiz, womit die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt sind. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt. Gegenstand der [...] Urteile ist der Tatbestand der «Räuberei».