Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei wendet sie sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich, sondern erachtet insbesondere die zu vollstreckende Freiheitsstrafe als viel zu hoch und rügt, die ausgefällte Sanktion verletzte den internationalen ordre public. 4. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt sind: Das fragliche [...]