106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den ausländischen Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Im Kanton Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (§ 6bis des EG StPO, BGS 321.3). 3. Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind.