104 Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde zunächst formell über die Annahme eines ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt das BJ das Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an die Vollzugsbehörde und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter hört die verurteilte Person an und entscheidet über die Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG).