Gemäss Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht des ersuchten Staates zur Anwendung, soweit weder das EAUe noch die Zusatzprotokolle etwas anderes bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) vorliegend zur Anwendung gelangen. 2. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde zunächst formell über die Annahme eines ausländischen Vollstreckungsersuchens.