Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung liess A.___ am 12. September 2018 Berufung erklären und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. 5. Die Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest, die angegebene Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend. Das richtige Rechtsmittel sei nicht die Berufung, sondern die Beschwerde. Folglich wurde dem Vertreter von A.___ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rechtsmitteleingabe zu korrigieren und zu begründen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Sascha Schürch mit der Beschwerdeschrift vom 12. November 2018 fristgerecht nach.