Gegen das zweitinstanzliche Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es erwuchs in Rechtskraft. 2. A.___ hat Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn, weshalb das Justizministerium der Republik [...] das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ) am 16. August 2016 um Auslieferung von A.___ zwecks Vollzug dieser Freiheitsstrafe ersuchte. In der Folge wurde sie am 21. September 2016 in Auslieferungshaft versetzt (Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 30. August 2016) und das BJ bewilligte am 7. November 2016 ihre Auslieferung nach [...]. Dagegen liess A.___ Beschwerde ans Bundesstrafgericht führen, welche teilweise gutgeheissen wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017).