{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-140_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140276&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579391670f1abff8f127e3d6a0c25e3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:51", "Checksum": "0e8332c29d3d58f91c99582fc5c6a487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung\n\n\n9. Für das Exequaturverfahren werden gemäss Art. 108 i.V.m. Art. 31 IRSG keine Kosten erhoben. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verzichtet, für das erstinstanzliche Verfahren Kosten zu erheben, insbesondere auch für die Mitwirkung anderer Behörden. Das Verbot der Kostenauferlegung erfasst das gesamte Exequaturverfahren, und damit auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren (Art. 106 Abs. 3 IRSG). Auf eine Kostenerhebung ist daher auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt Sascha Schürch ist ihr als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Dessen Entschädigung ist aufgrund der eingereichten Honorarnote auf CHF 2’009.90 festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Das Urteil des Amtsgerichts [...], [...], vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...], [...], vom 14. März 2014 wird als in der Schweiz vollstreckbar erklärt.\n3. Die vom [...] Appellationsgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren wird in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn wird mit dem Vollzug dieser Strafe beauftragt.\n4. Der ausgestandene Freiheitsentzug im Rahmen der Auslieferungshaft wird der Beschwerdeführerin an die Strafe angerechnet.\n5. Es werden keine Kosten erhoben.\n6. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwalt Sascha Schürch wird ihr als amtlicher Verteidiger beigeordnet.\n7. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sascha Schürch wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 2’009.90 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Riechsteiner\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 10. April 2019 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_245/2019)."}