{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-140_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140276&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579391670f1abff8f127e3d6a0c25e3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:51", "Checksum": "0e8332c29d3d58f91c99582fc5c6a487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung\n\n\nZudem berücksichtigte bereits das Amtsgericht [...] die untergeordnete Rolle der Beschwerdeführerin bei der Tat und anerkannte explizit, dass sie selber keine physische Gewalt angewendet hatte. Als straferhöhend wurde jedoch die bandenmässige Begehung der Tat gewertet, wobei ein Mitglied der Gruppe minderjährig war. Dieses Verhalten gegenüber einer minderjährigen Person qualifizierte das Amtsgericht [...] als besonders verwerflich und gewichtete diesen Umstand als strafschärfend: «Es gibt grössere Chancen, dass Minderjährige nachteilig beeinflusst werden» (Urteil des Amtsgerichts […] vom 5. Dezember 2013).\nLetztlich zog das zweitinstanzliche Gericht sogar in Erwägung, angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin gar keine Freiheitsstrafe, sondern eine andere Strafart auszufällen. Das Appellationsgericht ordnete die Tat letztlich jedoch als zu schwer ein, als dass die Anordnung einer alternativen Strafart möglich gewesen wäre. Im Urteil des Appellationsgericht […] steht denn auch ausdrücklich: «Hier geht es wirklich um junge Personen, aber die ihrerseits ausgeführten Handlungen, die schwere Straftaten sind, bieten keine Möglichkeit, damit andere Strafmassnahmen gesprochen werden» (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...] vom 14. März 2014, Strafverfahren 46/14). Das Appellationsgericht blieb schliesslich bei der Ausfällung einer Freiheitsstrafe, entscheid aber, diese in der Höhe erheblich zu reduzieren. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die vor Ort zuständigen Sachrichter einlässlich mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und bei der Strafzumessung eingehend gewürdigt haben.\nWie die Vorinstanz ausserdem zutreffend erläutert hat, werden gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG die im Ausland verhängte Sanktionen in der Schweiz vollzogen, soweit sie das Höchstmass der im schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehene Strafe nicht übersteigen. Vorliegend übersteigt die in Frage stehende Sanktion weder in ihrer Höhe noch in ihrer Strafart den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe. Die in […] gegen die Beschwerdeführerin verhängte Freiheitsstrafe erfüllt damit sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, weshalb die Rügen der Beschwerdeführerin, durch die Gutheissung des […] Begehrens würde der internationale ordre public bzw. Art. 3 EMRK verletzt, ins Leere stossen.\n6. Des Weiteren lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, eine stellvertretende Strafvollstreckung sei nur zulässig, wenn eine Auslieferung definitiv ausgeschlossen sei. Vorliegend sei die Auslieferung der Beschwerdeführerin aber gerade nicht definitiv ausgeschlossen. Zwar habe das Bundesstrafgericht die Auslieferung an eine Auflage (Garantieerklärung von [...]) geknüpft, die Auslieferung sei aber nicht als rechtlich unmöglich oder unzulässig qualifiziert worden. Auch die Tatsache, dass die […] Behörden die Garantieerklärung letztlich nicht abgegeben hätten, bedeute nicht, dass die Auslieferung nicht mehr rechtlich zulässig sei. Der Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 stelle daher nach wie vor eine rechtsgültige Verfügung dar, welche einer stellvertretenden Strafvollstreckung entgegenstehe. Deshalb sei eine stellvertretende Strafvollstreckung nicht zulässig.\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Auslieferungsentscheid des BJ vom 7. November 2016 keinen Bestand mehr, weil das BJ die Auslieferung der Beschwerdeführerin an die Republik […] mit Verfügung vom 10. März 2017 definitiv abgelehnt hat. In der Folge haben die […] Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung – und nicht erneut um Auslieferung – ersucht. Zudem hat das Bundesstrafgericht in seinem Entscheid vom 30. Januar 2017 festgehalten, eine Auslieferung sei nur zulässig, wenn im Strafvollzug in […] die Mutter-Kind-Beziehung möglich sei (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom […], Verfahrensnummer […] E. 7.4). Im Umkehrschluss ist von der Unzulässigkeit einer Auslieferung auszugehen, wenn die entsprechenden Modalitäten im Strafvollzug nicht gewährleistet werden können. Nachdem eine Auslieferung explizit an die Erfüllung einer annahmebedürftigen Auflage gemäss Art. 80p IRSG geknüpft wurde, die Auflage jedoch von den […] Behörden innert Frist nicht erfüllt wurde respektive eine entsprechende Garantieerklärung ausblieb, wurde die Auslieferung in der Folge definitiv unzulässig. Einer stellvertretenden Strafvollstreckung steht daher unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.\n7. Damit ist festzuhalten, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 94 IRSG erfüllt sind, auch wenn die zu vollziehende Strafe als sehr streng zu qualifizieren ist. Andere Hindernisse gemäss Art. 95 oder Art. 96 IRSG, welche einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden, wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.\n8. Unter diesen Umständen erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Das Urteil des Amtsgerichts [...] vom 5. Dezember 2013 i.V.m. dem Urteil des Appellationsgerichts [...] vom 14. März 2014 werden deshalb als vollstreckbar erklärt, auch wenn das Strafmass angesichts der konkreten Umstände als sehr streng wirken mag. Eine partielle Strafverbüssung ist nicht ersichtlich, weshalb sich die noch ausstehende Strafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe beläuft. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, ist die ausgestandene Auslieferungshaft im vollen Umfang anzurechnen. Die Sanktion ist übernahmeweise in einer Strafvollzugsanstalt in der Schweiz zu vollziehen. Schliesslich erfolgt der Vollzug der Freiheitsstrafe nach schweizerischen Vollzugsmodalitäten, welche gemäss Art. 74 ff. StGB unter anderem den besonderen Umständen und der sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Person Rechnung tragen muss."}