{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-140_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140276&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579391670f1abff8f127e3d6a0c25e3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:51", "Checksum": "0e8332c29d3d58f91c99582fc5c6a487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung\n\n\n5. Sodann hat die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz und vor Bundesstrafgericht einen Verstoss gegen das Prinzip des internationalen ordre public rügen lassen. Die verhängte dreijährige Freiheitsstrafe sei angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig hoch, da sie im Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt, nicht vorbestraft und ihr Tatbeitrag marginal gewesen sei. Auch die Deliktssumme sei klein gewesen. Das [...] Urteil verletze angesichts dieser unangemessenen Strafe den internationalen ordre public, was einer Vollstreckbarkeit in der Schweiz entgegenstünde.\nWas die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Unverhältnismässigkeit der Strafe des ihr zu Last gelegten Delikts vorbringt, verfängt nicht. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass ein Rechtshilfeverfahren nicht der nachträglichen Überprüfung der Strafzumessung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter dient (Urteil des Bundesgerichts 1A.265/2003 vom 29. Januar 2004, E. 2.2). Die Verhältnismässigkeit der betreffenden Strafe ist im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht weiter zu prüfen (Entscheid des Bundesgerichts 1A.199/2002 vom 5. Dezember 2002, E. 2.3). Soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rechtshilfe nur verweigert werden, wenn das ausländische Strafurteil dem internationalen ordre public widerspräche (vgl. BGE 126 II 324 E. 4a).\nVorliegend hat bereits das Bundesstrafgericht festgehalten, in der vorliegenden Konstellation sei der internationale ordre public klarerweise nicht verletzt. Es hat mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargelegt, auch die besondere Strenge einer Strafe stelle grundsätzlich kein Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Ein Hinderungsgrund liege nur vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis mehr zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehe und deshalb als unerträglich harte, unmenschliche Strafe i.S.v. Art. 3 EMRK erscheine (Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.4). Es gelangte zum Ergebnis, die vorliegende Freiheitsstrafe erscheine zwar streng, es könne aber nicht gesagt werden, die Strafe sei geradezu unerträglich hart und unmenschlich. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht um ein offensichtliches Bagatelldelikt. Eine Verletzung des internationalen ordre public scheide deshalb klarerweise aus (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017, Verfahrensnummer RR.2016.311, E. 6.2).\nAuch die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargestellt, weshalb im vorliegenden Fall nicht von der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des ordre public abgewichen werden darf. Sie hat nachvollziehbar erwogen, dass das in Frage stehende Delikt zwar in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit weniger einschneidend bestraft worden wäre, dass die verhängte Sanktion jedoch im Vergleich mit den unter Art. 3 EMRK fallenden Präjudizien nicht als eine Verletzung des internationalen ordre public qualifiziert werden könne. Diese Begründung überzeugt: Zweifelsohne ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren für die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte Tat nach schweizerischem Verständnis als sehr hoch einzustufen. Dies indiziert vorliegend aber keine unerträglich harte, unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass eine Verletzung des internationalen ordre public restriktiv zu handhaben ist. Nur gravierende Verletzungen würden eine stellvertretende Strafvollstreckung ausschliessen, was hier nicht der Fall ist.\nDes Weiteren betreffend die Rügen der Beschwerdeführerin, die […] Gerichte hätten eine zu hohe Sanktion ausgefällt, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, die Vorgehensweise der ausländischen Sachrichter bei der Strafzumessung, welche in einem Rechtshilfeverfahren grundsätzlich keiner nachträglichen Überprüfung mehr zu unterziehen ist. Dies gilt umso mehr, als hier ein rechtskräftiges und in zweiter Instanz überprüftes Sachurteil des zuständigen Gerichts eines europäischen Staates vorliegt: Vorliegend hat das Appellationsgericht [...] in seinem Urteil vom 14. März 2014 das ursprünglich vom Amtsgericht [...] ausgefällte Strafmass von fünf Jahren Freiheitsstrafe auf drei Jahre reduziert, nachdem es zu einer milderen rechtlichen Qualifikation gelangt war. Des Weiteren wich das Appellationsgericht von der für den Straftatbestand der «Räuberei» grundsätzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt ab und reduzierte das Strafmass um zwei Jahre (vgl. Urteil des Appellationsgerichts [...] vom 14. März 2014, Strafverfahren 46/14). Somit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die für sie entlastenden Aspekte wie beispielsweise ihr jugendliches Alter hätten sich in keiner Weise zu ihren Gunsten ausgewirkt, als unbegründet. Vielmehr kann den […] Urteilen diesbezüglich entnommen werden, dass das junge Alter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Tat als besonders entlastender Umstand gewertet wurde. Auch der damals einwandfreie Leumund der Beschwerdeführerin wurde in die Strafzumessung einbezogen."}