{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-140_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140276&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579391670f1abff8f127e3d6a0c25e3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:51", "Checksum": "0e8332c29d3d58f91c99582fc5c6a487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung\n\nII.\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der stellvertretenden Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils in der Schweiz und damit um die Vollstreckbarerklärung eines [...] Strafurteils (Exequaturverfahren). Wie die Vorinstanz zutreffend erläutert hat, wird die internationale Rechtshilfe in Strafsachen primär durch die anwendbaren bi- bzw. multilateralen völkerrechtlichen Verträge geregelt. Vorliegend ist zwischen der Schweiz und [...] das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) samt Zusatzprotokollen (SR 0.353.11-13) einschlägig. Gemäss Art. 22 EAUe gelangt das nationale Recht des ersuchten Staates zur Anwendung, soweit weder das EAUe noch die Zusatzprotokolle etwas anderes bestimmen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV; SR 351.11) vorliegend zur Anwendung gelangen.\n2. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 IRSG entscheidet das BJ nach Rücksprache mit der kantonalen Vollzugsbehörde zunächst formell über die Annahme eines ausländischen Vollstreckungsersuchens. Nimmt das BJ das Gesuch an, so übermittelt es die Akten und seinen Antrag an die Vollzugsbehörde und informiert den ersuchenden Staat. Der nach Art. 32 StPO zuständige kantonale Richter hört die verurteilte Person an und entscheidet über die Vollstreckung (Art. 105 IRSG). Dabei prüft der Richter von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen Beweise (Art. 106 Abs. 1 IRSG). Der Richter erklärt den ausländischen Entscheid für vollstreckbar, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG). Der Entscheid hat in Form eines begründeten Urteils zu erfolgen (Art. 106 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Das kantonale Recht stellt ein Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Im Kanton Solothurn ist dies die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO (§ 6bis des EG StPO, BGS 321.3).\n3. Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 94-96 IRSG erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hat das Urteil umfassend in allen Punkten angefochten. Dabei wendet sie sich nicht nur gegen die Vollstreckbarerklärung des Urteils an sich, sondern erachtet insbesondere die zu vollstreckende Freiheitsstrafe als viel zu hoch und rügt, die ausgefällte Sanktion verletzte den internationalen ordre public.\n4. Zunächst hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen von Art. 94 IRSG erfüllt sind:\nDas fragliche [...] Urteil des Appellationsgerichts [...] ist rechtskräftig und vollstreckbar und es liegt ein Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung aus [...] vor. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn. Sie ist seit Februar 2015 mit dem Schweizer C.___ verheiratet und hat mit ihm zwei gemeinsame Kinder, B.___ (geb. [...] 2015) und D.___ (geb. [...] 2018). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt liegt in der Schweiz, womit die Voraussetzung nach Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG erfüllt sind. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin anerkannt.\nGegenstand der [...] Urteile ist der Tatbestand der «Räuberei». Die Beschwerdeführerin wurde für schuldig befunden, im Alter von 18 Jahren zusammen mit zwei anderen Personen bei einem Raub respektive bei einem Entreissdiebstahl mitgewirkt zu haben. Der Tatablauf war gemäss den [...] Urteilen wie folgt: Am 29. Mai 2013 soll sich die Beschwerdeführerin zusammen mit zwei weiteren Personen (E.___ und F.___) in einem Casino in [...], [...], aufgehalten haben. Als die Beschwerdeführerin an einem Roulette-Tisch gesessen sei, habe sie beobachtet, dass eine andere Frau (die spätere Geschädigte) viel Bargeld auf sich getragen habe. Sie habe E.___ gerufen, welcher die Geschädigte ebenfalls beobachtet habe. Als man gesehen habe, dass die Geschädigte bald das Casino verlassen werde, habe die Beschwerdeführerin vorgeschlagen, der Geschädigten zu folgen. Anschliessend habe die Geschädigte das Casino tatsächlich verlassen und sei mit einem Taxi nach Hause gefahren, wobei ihr die drei Personen (Beschwerdeführerin, E.___ und F.___) mit dem Wagen von F.___ nachgefahren seien. Nachdem die Geschädigte aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei E.___ aus dem Wagen ausgestiegen, habe die Geschädigte in den Rücken gestossen und ihr die Handtasche weggerissen. Dabei sei die Geschädigte hingefallen und habe sich Schürfungen sowie Quetschungen zugezogen. Anschliessend seien die drei Personen in F.___s Wagen weggefahren. Danach habe E.___ der Beschwerdeführerin die Handtasche überreicht, welche das Bargeld gezählt und die Wertsachen verteilt habe. Insgesamt sei ein Deliktsbetrag von umgerechnet CHF 1'480.00 erbeutet worden. Dieser Sachverhalt wurde von zwei [...] Gerichten rechtskräftig festgestellt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In der Schweiz wäre ein solcher Tatablauf zumindest als Gehilfenschaft zum Entreissdiebstahl strafbar (Art. 139 i.V.m. Art. 25 StGB), was auch von der Beschwerdeführerin bestätigt wird. Damit ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit i.S.v. Art. 94 Abs. 1 lit. b IRSG erfüllt.\nZudem ist auch die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 2 IRSG gegeben: Die durch das [...] Gericht verhängte Sanktion übersteigt den in der Schweiz für den Tatbestand des Diebstahls vorgesehenen Strafrahmen von 5 Jahren Freiheitsstrafe nicht. Daher erweist sich das vorinstanzliche Urteil betreffend Art. 94 IRSG als zutreffend."}