{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2018-140_2019-01-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=140276&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "579391670f1abff8f127e3d6a0c25e3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2018.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitserklärung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:51", "Checksum": "0e8332c29d3d58f91c99582fc5c6a487", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 10.01.2019 BKBES.2018.140\nRegeste:\nVollstreckbarkeitserklärung\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nUrteil vom 10. Januar 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiberin Riechsteiner\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Schürch,\nBeschwerdeführerin\nBundesamt für Justiz, Bundesrain 20, Fachbereich Auslieferung, 3003 Bern,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Vollstreckbarkeitserklärung\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ wurde am 5. Dezember 2013 vom Amtsgericht [...], [...], wegen «Räuberei», begangen am 13. Mai 2013 in [...], schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Appellationsgericht [...] bestätigte mit Urteil vom 14. März 2014 den Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, reduzierte allerdings die Freiheitsstrafe auf drei Jahre. Gegen das zweitinstanzliche Urteil wurde kein Rechtsmittel ergriffen und es erwuchs in Rechtskraft.\n2. A.___ hat Wohnsitz in [...], Kanton Solothurn, weshalb das Justizministerium der Republik [...] das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ) am 16. August 2016 um Auslieferung von A.___ zwecks Vollzug dieser Freiheitsstrafe ersuchte. In der Folge wurde sie am 21. September 2016 in Auslieferungshaft versetzt (Auslieferungshaftbefehl des BJ vom 30. August 2016) und das BJ bewilligte am 7. November 2016 ihre Auslieferung nach [...]. Dagegen liess A.___ Beschwerde ans Bundesstrafgericht führen, welche teilweise gutgeheissen wurde (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2017). Das Bundesstrafgericht machte die Auslieferung von einer förmlichen Garantieerklärung durch die […] Behörden abhängig. Hintergrund dieser Garantieerklärung war der zum damaligen Zeitpunkt rund einjährige Sohn von A.___ (B.___, geb. […] 2015). Das Bundesstrafgericht entschied, […] müsse zusichern, dass A.___ während des Strafvollzugs in einer Anstalt eingewiesen würde, welches ihr Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK wahren würde. Da [...] keine derartige Garantieerklärung abgab, lehnte das BJ das Auslieferungsgesuch in der Folge definitiv ab.\n3. Daraufhin ersuchten die [...] Behörden beim BJ um stellvertretende Strafvollstreckung. Nachdem die kantonale Justizvollzugsbehörde ihre Bereitschaft zur stellvertretenden Strafvollstreckung signalisiert hatte, entschied das BJ am 21. Juli 2017, das [...] Ersuchen anzunehmen. In der Folge beantragte es beim Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn formell die Einleitung des Exequaturverfahrens.\n4. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn gelangte am 16. April 2018 an das Richteramt Thal-Gäu und ersuchte um Erstellung einer Vollstreckbarerklärung. Die Hauptverhandlung fand am 13. August 2018 statt und der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erklärte gleichentags das [...] Strafurteil als vollstreckbar (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. August 2018, […]). Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu gab in der Rechtsmittelbelehrung die Berufung gemäss Art. 398 ff. StPO als zulässiges Rechtsmittel an. Entsprechend dieser Rechtsmittelbelehrung liess A.___ am 12. September 2018 Berufung erklären und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n5. Die Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn hielt mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 fest, die angegebene Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend. Das richtige Rechtsmittel sei nicht die Berufung, sondern die Beschwerde. Folglich wurde dem Vertreter von A.___ eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rechtsmitteleingabe zu korrigieren und zu begründen. Dieser Aufforderung kam Rechtsanwalt Sascha Schürch mit der Beschwerdeschrift vom 12. November 2018 fristgerecht nach.\n6. Sowohl die Vorinstanz als auch das Amt für Justizvollzug des Kantons Solothurn verzichteten auf Vernehmlassung zur Beschwerde von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Das BJ hingegen reichte am 23. November 2018 seine Stellungnahme ein. Rechtsanwalt Sascha Schürch replizierte am 3. Dezember 2018 zur Stellungnahme des BJ und reichte am 4. Januar 2019 seine Honorarnote ein, so dass sich die vorliegende Sache als spruchreif erweist.\n"}