Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos. Auch hier sei nochmals darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen und die entsprechende Verfügung auch ausreichend begründet. Der Beschwerdeführer hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.