Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7. Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen (vgl. dazu die vorgängigen Erwägungen in Ziff. 5.2). Es war nicht nur das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, sondern auch das Beschwerdeverfahren aussichtslos.