Vorliegend war von vorneherein klar absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp. die für die Verlegung verantwortliche Person ohne jegliche Aussicht auf Erfolg ist. Es ist und war nicht erkennbar, inwiefern sich jemand – angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der JVA und der dadurch nötigen Krisenintervention – aufgrund der Anordnung der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] hätte strafbar gemacht haben sollen. Das Begehren des Beschwerdeführers war aussichtslos, weshalb ihm zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.