Nicht aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sei ein Verfahren, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese, das heisst, wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen könnte. Nicht erforderlich sei, dass die Begehren als aussichtsreich erschienen. Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe indessen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr (vgl. auch Urteil 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017). Vorliegend war von vorneherein klar absehbar, dass die Strafanzeige gegen das AJV resp.