Dass ein Fall vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid festgehalten, als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt habe der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos sei.