Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um Staatsangestellte. Der Beschwerdeführer kann unter diesem Gesichtspunkt folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann. 5.2 Dass ein Fall vorliegen würde, welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012), ist nicht ersichtlich.