Der Geschädigte kann die Person nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche eines Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten beurteilen sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_880/2016 vom 20. September 2016, 6B_458/2015 vom 16. Dezember 2015, 6B_546/2015 vom 22. Oktober 2015, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014, 6B_655/2014 vom 25. Juli 2014). Vorliegend handelt es sich bei den Mitarbeitern des AJV um Staatsangestellte.