4.4 Zusammenfassend ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung folglich nicht gerechtfertigt. Es kann gegen niemanden mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu beanstanden. 5. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Staatsanwaltschaft. 5.1 Gemäss Art.