So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen geeignet sei. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt in der [...] denn auch nicht als derart schlecht erlebte, zog er doch wie erwähnt in Betracht, den weiteren Vollzug der Massnahme dort weiterführen zu wollen. Ein strafbares Verhalten des AJV resp. der zuständigen Person aufgrund der Verlegung des Beschwerdeführers nach [...] ist offenkundig nicht zu erkennen.