Wie erwähnt, war die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde. So hatte das AJV die [...] beispielsweise vor der Verlegung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an [...] leide und wegen seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollator angewiesen sei und die [...] hatte abgeklärt, ob das Zimmer für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen geeignet sei.