Die Nichtanhandnahme erfolgte aber auch hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht. So ist nicht einzusehen, welcher Tatbestand hier in Frage kommen könnte, sicherlich jedenfalls keine Freiheitsberaubung, Nötigung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung, wie in der Strafanzeige vom 27. August 2018 ausgeführt wird. Wie erwähnt, war die Krisenintervention aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers nötig und die Verlegung erfolgte in eine anerkannte Einrichtung, wo sowohl den psychischen wie physischen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wurde.