Dem AJV kann deshalb nicht vorgehalten werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige / den Strafantrag gegen das AJV resp. die verantwortliche Person wegen Amtsmissbrauchs folglich zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Nichtanhandnahme erfolgte aber auch hinsichtlich allfälliger weiterer Delikte zu Recht.