Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten, spezialisierten Klinik unterstanden. Auch wenn sich angesichts der Sicherheitsanforderungen und des notorischen Verhaltens des Beschwerdeführers annehmen lasse, dass seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und sein Komfortbedürfnis nicht habe befriedigt werden können, folge daraus noch keine unmenschliche Behandlung. Dem AJV kann deshalb nicht vorgehalten werden – schon gar nicht in strafrechtlicher Weise – den Beschwerdeführer durch die Verlegung nach [...] in ein unmenschliches Setting verbracht zu haben.