Zudem mussten auch in [...] Vorkommnissen wie der mutwilligen Beschädigung seiner IV-Zelle in der JVA bei der Ausstattung seines Patientenzimmers Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid schliesslich auch fest, es entbehre jeglicher Plausibilität, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, von der Behörde unmenschlich behandelt worden zu sein. Sein Spitalaufenthalt als Patient und die Behandlung im Rahmen der Krisenintervention habe der ärztlichen Leitung in einer anerkannten, spezialisierten Klinik unterstanden.