Dass angesichts dieser Vorkommnisse eine Krisenintervention ins Auge gefasst und schliesslich angeordnet worden war, stellt sicherlich kein strafbares Verhalten dar. Nicht strafrechtlich relevant ist auch die Verlegung in die [...]. Das AJV musste sich um eine Einrichtung bemühen, in der dem Umstand Rechnung getragen werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen war und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens, der zu befürchtenden Autoaggression und der Krisenintervention eine erhöhte Sicherheitsproblematik bestand. Zudem mussten auch in [...]