Diese Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der JVA deutlich destruktiv verhalten hatte. Er war verbal kaum erreichbar, zeigte ein latent suizidales bzw. parasuizidales Verhalten, verweigerte die seiner Grunderkrankung entgegenwirkende Medikation gegen [...], beging Sachbeschädigungen (zum Beispiel riss er den Stützbügel in der Dusche aus der Halterung und schlug damit in die Scheibe, er verschmierte Wände) und verhielt sich aggressiv, beleidigend und drohend gegenüber den Mitarbeitern der JVA (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1075/2018 vom 15. November 2018, Vollzugsverlaufsjournal des AJV).