Die zuständige Person des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht. Die Verlegung geschah denn auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers, wollte er die Massnahme doch anschliessend offenbar in der [...] weiter vollziehen lassen. Ein Amtsmissbrauch wegen fehlender Anordnung der Verlegung mittels Verfügung ist demnach ganz offensichtlich nicht erkennbar. 4.3 Nicht erkennbar ist ein Amtsmissbrauch aber auch wegen der Anordnung der Verlegung an sich. Diese Krisenintervention war nötig geworden, weil sich der Beschwerdeführer in der JVA deutlich destruktiv verhalten hatte.