Ein derartiges Fehlverhalten kann dem Amt für Justizvollzug resp. der für die Verlegung des Beschwerdeführers zuständigen Person keinesfalls vorgehalten werden. Die Anordnung der vorübergehenden Verlegung mittels Schreiben vom 22. Juni 2018 entsprach damals der langjährigen und bisher unbestritten gebliebenen Praxis des AJV. Dass das Departement des Innern in seinem Entscheid vom 16. Juli 2018 zum Schluss kam, Verlegungen bzw. Versetzungen seien zu verfügen, ändert daran nichts. Die zuständige Person des AJV hat sich bei der Anordnung der Verlegung an die bis anhin geltenden Regelungen gehalten und sich sicherlich nicht strafbar gemacht.