Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (6B_934/2015 vom 5. April 2016 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen.