Der Beschwerdeführer wirft dem Amt für Justizvollzug resp. derjenigen Person, die die Verlegung in die [...] angeordnet hat, ein Amtsmissbrauch vor; in erster Linie dadurch, dass die Verlegung nicht mittels einer Verfügung angeordnet worden war. 4.1 Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden.