Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Behörde den Parteien weder ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen muss, um Beweisanträge zu stellen. Den Parteien muss vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung auch kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art.