Hinsichtlich des Einwandes einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, wäre dieser Mangel folglich als geheilt anzusehen, da die Beschwerdeinstanz über eine volle Kognition verfügt.