Ferner richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014).