Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich. Es ist daher nicht zu bestanden, wenn sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellt, es sei bei dieser Sachlage vertretbar gewesen, zur Substantiierung der Strafanzeige die Akten und eine Stellungnahme des AJV beizuziehen, um nachher darüber entscheiden zu können, ob sich die Eröffnung einer Strafuntersuchung überhaupt rechtfertigt. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits über Kenntnis der Akten des AJV verfügte.