194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. Andererseits ist aber nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen, wenn sich u.a. aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Ein solcher war aufgrund der Strafanzeige und der damit eingereichten Beilagen keineswegs ersichtlich.