Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 mit Hinweisen). 2.3 Der Staatsanwaltschaft kann vorliegend nicht vorgehalten werden, eine Nichtanhandnahme- statt einer Einstellungsverfügung erlassen zu haben. Es trifft zwar zu, dass der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist.